Ein wenig Rechtscontent: Zur Einordnung und im Vorgriff auf einen in Kürze erscheinenden Text poste ich hier einen Artikel über die französische Tradition der gezielten Tötungen, den ich bereits an anderer Stelle veröffentlicht hatte. Der Text bezieht sich auf die Präsidentschaft von François Hollande 2016 und die damalige Rechtslage.
Es war immer ein offenes Geheimnis, aber bis vor kurzem gab es keine offizielle Bestätigung. Frankreich ist neben den USA und möglicherweise Großbritannien eines der wenigen westlichen Länder, das seine Feinde – auch eigene Staatsbürger – im Ausland töten lässt.
Präsident François Hollande hat in Gesprächen mit Journalisten zugegeben, dass während seiner Amtszeit ungefähr 100 geheime Einsätze zur Beseitigung von Terroristen befohlen hat.
Die Offenbarung dieser Tötungspraxis, die es in diesem Ausmaß seit dem Algerienkrieg nicht mehr gegeben hat, ist Konsequenz der massiven terroristischen Bedrohung, der sich Frankreich in der jüngsten Vergangenheit ausgesetzt sieht.
Aus juristischer Sicht ist diese Praxis aus mehreren Gründen bedenklich.
Das Verfahren der Zielauswahl und der Vollzug der Exekutionen sind in Frankreich kaum formalisiert. Zwar ist eine große Anzahl von Personen im Generalstab, im Verteidigungsausschuss und bei den Nachrichtendiensten in den Entscheidungsprozess eingebunden, dennoch unterliegt der gesamte Prozess, und bis vor kurzem überhaupt die Tatsache der Exekutionen, der Geheimhaltung („très secret défense) und ist somit einer (parlamentarischen oder institutionellen) Kontrolle weitgehend entzogen.
Es lohnt ein Vergleich mit den USA, wo die Administrationen seit Präsident George W. Bush die Liquidierung von Terroristen jedenfalls seit den Anschlägen des 11. September 2001 sehr extensiv betreiben
Der scheidende Präsident Obama hat die Drohneneinsätze weitaus häufiger angeordnet, als sein Vorgänger. Der Einsatz der Kampfdrohnen ist das Resultat der Analyse, der die Operationen der US-Armee in Afghanistan und Irak unterzogen wurden, und die man als militärische Misserfolge qualifizieren kann.
Obama hat sehr genau die Ursachen der militärischen Desaster seit 2003 analysiert und während seiner Amtszeit den Einsatz großer Truppenkontingente im Ausland kategorisch ausgeschlossen.
Die Lehre aus diesen Misserfolgen ist, im Fall militärischer Konflikte nicht mehr große Truppenkontingente einzusetzen, sondern punktuelle Einsätze mithilfe der Luftwaffe, kleinen Teams von Spezialkräften und Drohnen zu führen. Die US-Präsidenten sind sich der angespannten Sicherheitslage als auch der Erwartungen der amerikanischen Bevölkerung bewusst, dass sich massive Anschläge wie 9/11 niemals wiederholen dürfen. Umfragen zufolge unterstützen zwei Drittel der amerikanischen Bevölkerung die Tötung von Terroristen, wenn hierdurch Terroranschläge verhindert werden können.
Allerdings hat es Obama unternommen, den „gezielten Tötungen“ einen legalen Rahmen zu geben und die Prozesse transparenter zu machen. Das Drohnenprogramm, das bei seinen Ursprüngen Anfang der 1980er Jahre im Zuständigkeitsbereich der CIA lag (siehe hier den sehr interessanten Essay auf dem Lawfareblog), hat er zu großen Teilen in die Verantwortlichkeit des Pentagon überführt. Das JSOC (Joint Special Operations Command) legt dem Präsidenten eine wöchentlich aktualisierte Liste von Zielen, die unter Beteiligung des Weißen Hauses erstellt wird, vor. Die Auswahl der Ziele und die Durchführung der Luftschläge erfolgt unter Beachtung der US-Gesetze, der Vorgaben des Völkerrechts, des Kriegsrechts sowie der Charta der Vereinten Nationen
In Frankreich hingegen gibt es praktisch keine Kontrollinstanzen zwischen den Nachrichtendiensten und dem Generalstab, der die Ziele vorschlägt und dem Präsidenten, der sie bestätigt und die Angriffe befiehlt oder ablehnt, was vorkommt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, das sich im Zielgebiet Zivilisten befinden.
Der Generalstab meidet den Begriff „Liquidierung“ genauso wie „gezielte Tötung“. Er spricht bürokratischer und abstrakter von „Neutralisierung feindlicher Ziele“ oder „strategischer Zielobjekte“. Zu den Gründen für diese Zurückhaltung weiter unten.
Der Auslandsgeheimdienst DGSE hingegen liebt es prosaischer. Dort heißen diese Einsätze – ebenfalls etwas verklausuliert – „opération homo“ („homo“ steht als Abkürzung für „homicide“).
Die Liquidierung von Terroristen erfolgt entweder durch einzelne Agenten oder kleine Teams des DGSE der Spezialabteilung „Service Action“. Der Tötungsbefehl kommt direkt vom Präsidenten in mündlicher Form, niemals schriftlich. Diese Einsätze sind, da sie sehr riskant sind und sich die Agenten überdies der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staaten, in denen die Liquidierung stattfindet, aussetzen, sehr selten.
In der Regel erfolgt die Tötung durch einen Angriff der französischen Luftwaffe auf ein zuvor festgelegtes Ziel, sehr viel häufiger aber durch Weitergabe von Informationen über den Aufenthaltsort der Zielpersonen an die US-Luftwaffe, die 90 % der westlichen Luftschläge in Syrien und Irak durchführt. Die amerikanischen Streitkräfte führen dann den Luftschlag entweder mit Flugzeugen oder mit Kampfdrohnen durch.
Aufgrund von Meldungen des Pentagon und Statements der Terrororganisation „Islamischer Staat“ konnte die Tötung von mindestens acht französischen Terroristen auf französische oder amerikanische Luftschläge zurückgeführt werden.
Die „gezielte“ oder „extralegale Tötung“ von Staatsbürgern wirft eine Anzahl fundamentaler juristischer Probleme und Fragestellungen auf, die hier kursorisch angerissen werden sollen.
Zum einen Probleme des nationalen und des Unionsrechts. Frankreich hat sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union verpflichtet, die Todesstrafe nicht mehr anzuwenden. Juristen der Präsidialadministration und des Verteidigungsministeriums argumentieren jedoch, dass die Liquidierung von Terroristen nicht als Strafe zu werten sei, sondern als präventive Maßnahme, um Terroranschläge zu verhindern. Die Tötung von Terroristen entspreche dem „finalen Rettungsschuss“, mit dem ein Scharfschütze einen Geiselnehmer oder Terroristen tötet, um das Leben von Geiseln zu retten.
Ein damit verbundenes rechtliches Problem stellt der Umstand dar, dass französische Staatsbürger, die sich als Kämpfer der Terrororganisation „Islamischer Staat“ anschließen, gewissermaßen einen Doppelstatus innehaben.
Sie können einerseits als feindliche Kombattanten im Sinne des Völkerrechts angesehen werden, so dass auf sie das Kriegsrecht angewandt werden kann und sie im Rahmen eines bewaffneten Konflikts getötet werden dürfen.
Andererseits sind diese Personen gleichzeitig auch französische Staatsbürger, deren Leben der Staat erhalten muss und die sich formal auch auf die Unschuldsvermutung berufen können. Die ihnen vorgeworfenen Straftaten müssen an sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufgeklärt und, sofern die rechtswidrige und schuldhafte Begehung von Straftaten nachgewiesen wurde, mit dem rechtsstaatlichen Instrumentarium bestraft werden. Das strafrechtliche Instrumentarium sieht jedoch in der Europäischen Union als schwerste Sanktion eine Freiheitsstrafe vor.
Die Denkschule, die fordert, dass dem Recht um jeden Preis zur Geltung verholfen werden muss und in einem rechtsförmigen Verfahren zunächst ausreichendeBeweise für die Schuld des Verdächtigen ermittelt werden und ein hinreichender Tatverdacht bestehen müssen, damit ein Haftbefehl beantragt werden kann, steht allerdings vor dem praktischen Problem, dass Ermittlungen in der Konfliktzone in Syrien und Irak nicht durchgeführt werden können und ein Haftbefehl dort nicht vollstreckt werden kann.
Die andere Fraktion argumentiert, dass Terroristen keine gewöhnlichen Kriminellen seien und der Schutz der Bevölkerung an oberster Stelle stehe. Ein DGSE-Veteran beschreibt es trocken: „Frankreich befindet sich im Krieg und muss seine Feinde töten“.
Seit den Massenmorden in Paris und Nizza schlägt in dem Widerstreit zwischen den beiden Imperativen „Schutz des Rechtsstaats“ und „Schutz der Bevölkerung“ das Pendel deutlich in Richtung des zweiten Prinzips aus.
Zu befürchten ist allerdings auf Dauer eine Erosion des Rechtsstaats.
Um diese brisanten Probleme zu umgehen und sich vor allem nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Todesstrafe durch die Hintertür wieder einzuführen, führt der Generalstab offiziell keine gezielten Tötungen einzelner Personen durch, sondern führt nur Angriffe auf Gebäude und bauliche Anlagen wie Ausbildungslager, Kommandozentren, Waffenlager und –fabriken durch.
Die Angriffe auf Terroristen haben auch völkerrechtliche Implikationen, da Frankreich militärische Aktionen auf fremdem Staatsgebiet durchführt.
Dies kann durchaus im Einklang mit dem Recht geschehen, wenn es eine Resolution des UN-Sicherheitsrats gibt, der betroffene Staat um militärische Hilfe gebeten hat oder sich Frankreich auf Selbstverteidigung berufen kann.
Diese Punkte sind im Fall von Luftschlägen zur Bekämpfung des „Islamischen Staats“ in Syrien nicht eindeutig gegeben.
Eine UN-Resolution zur Bekämpfung des „Islamischen Staats“ kam bis jetzt nicht zu Stande.
Denkbar wäre auch die Geltendmachung des Rechts auf individuelle Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta.Dieses Recht gibt einem UN-Mitgliedsstaat die Handhabe, sich gegen den bewaffneten Angriff eines anderen Staats militärisch zu wehren. Bei der präventiven Tötung von Terroristen ist es in der Regel aber noch nicht zu einem bewaffneten Angriff gekommen. Dafür müsste Frankreich die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines bewaffneten Angriffs geltend machen. Ein Nachweis, der nicht ohne weiteres zu führen ist. Art. 51 UN-Charta zielt seiner Konzeption nach auf bewaffnete Angriffe durch Staaten. Auch wenn die Terrororganisation „Islamischer Staat“ sich selbst gerne als Staat sehen würde und man zugestehen muss, dass er zumindest Rudimente eines Staatswesens geschaffen hat, entspricht er dennoch vermutlich nicht der Definition eines Staats im Sinne der UN-Charta.
Für Präsident Hollande, in dieser Frage durch seinen persönlichen Stabschef Benoît Puga beraten, besteht die rechtliche Basis für die Luftschläge in Syrien in dem Recht auf kollektive Selbstverteidigung, ebenfalls in Art. 51 UN-Charta geregelt. Dieses Recht ist gegeben, wenn ein UN-Mitgliedsstaat einem anderen angegriffenen Staat auf dessen Bitte hin, militärisch beisteht. Allerdings hat Syrien Frankreich nicht offiziell um militärische Unterstützung zur Terrorbekämpfung gebeten. Nur Russland kann sich bei seiner Intervention in Syrien auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen.
Der Irak hat jedoch Frankreich um Beistand bei der Bekämpfung des „Islamischen Staats“ gebeten. Da die Terrororganisation auf den Gebieten dieser beiden Staaten aktiv ist, hält es Frankreich für erlaubt, auch in Syrien militärische Aktionen durchführen zu dürfen. Offiziell bestehen schwere Spannungen zwischen Frankreich und Syrien über die Frage des dort geführten Konflikts, es gab aber keine offiziellen syrischen Proteste gegen die französischen Luftschläge. All dies spielt sich in von außen undurchschaubaren diplomatischen Labyrinthen ab.
Rein objektiv agiert Frankreich – zumindest in Syrien – in einer rechtlichen Grauzone.
Mit all diesen aufgeworfenen Fragen wird sich auch Deutschland in naher Zukunft befassen müssen.
Interessant wäre allerdings zu wissen, ob der BND ebenfalls Informationen an die Amerikaner gibt, um Dschihadisten wie Denis Cuspert zu töten. Dieser war schon mehrfach Ziel von Luftschlägen, die nicht von deutschen Flugzeugen durchgeführt wurden. Über Drohnen verfügt die Bundeswehr ohnehin nicht. Es wäre sicherlich interessant zu wissen, wer den Flugzeug- und Drohnenpiloten seinen Aufenthaltsort mitgeteilt hat.
Abschließend eine interessante Dokumentation über den französischen Beitrag im Kampf gegen den IS.
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